Rüge: SRF hat bei Berichterstattung zu Gaza-Protesten das Vielfältigkeitsgebot verletzt

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Der Beschwerdeführer rügte, dass verschiedene relevante Fakten unerwähnt geblieben und die Proteste in verharmlosender Weise dargestellt worden seien.Bild: keystone

Das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) hat mit seiner Berichterstattung über Gaza-Proteste an Universitäten das Vielfältigkeitsgebot verletzt. Zu diesem Schluss kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Die Beschwerde hatte ein Rechtsanwalt erhoben.

Der Zürcher Anwalt hatte 17 SRF-Beiträge über die Proteste an US-amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Konflikt im von Palästinensern bewohnten Gazastreifen beanstandet, wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) am Freitag mitteilte. Beschwerde erhob er zudem über die Berichterstattung insgesamt zwischen dem 14. Februar und dem 14. Mai 2024 zu diesem Thema.

Es handle sich um Radio- und Fernsehsendungen sowie um Online-Artikel und einen Beitrag auf dem Online-Portal X. Der Beschwerdeführer rüge, dass verschiedene relevante Fakten unerwähnt geblieben und die Proteste in verharmlosender Weise dargestellt worden seien.

Vielfaltsgebot verletzt

In ihrer Beurteilung sei die UBI zum Schluss gekommen, dass sich das Publikum zu den einzelnen Beiträgen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots habe bilden können. Dagegen habe die Berichterstattung insgesamt das Vielfaltsgebot verletzt.

Dies, weil die extremistischen und antisemitischen Tendenzen bei den Protesten sowie die Hintergründe der Studentenproteste nicht angemessen zum Ausdruck gekommen seien. Die UBI hiess die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen gut, wie es weiter hiess.

Im Rahmen ihrer öffentlichen Beratungen von Donnerstag und Freitag in Bern behandelte die UBI mehrere Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen, Online-Artikel sowie die Handhabung von Kommentarspalten.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. UBI-Entscheide können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. (sda)

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